Anstehende EEG-Novelle: Was passiert nach der EEG-Förderung?

Eine neue Epoche bei den Erneuerbaren Energien beginnt – insbesondere für ausgeförderte EEG-Anlagen! Lösungen existieren bereits.

Was passiert nach Förderende mit den EE-Anlagen?

Mit dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine beispiellose Erfolgsgeschichte beim Ausbau der Erneuerbaren Energien verbunden. Ab 01.01.2021 verlieren nun die ersten EE-Anlagen den für 20 Jahre angelegten Förderanspruch aus dem EEG. Diese so genannte Post-EEG Zeit betrifft von Jahr zu Jahr mehr Anlagen. Alleine im Bereich Photovoltaik sind hiervon über die nächsten Jahre insgesamt rund 1,8 Mio. PV-Anlagen betroffen. Der Weiterbetrieb dieser Anlagen ist technisch regelmäßig möglich und energiewirtschaftlich absolut sinnvoll. Legte man diese Anlagen hingegen still, wären auch Klimaschutz- und Energiewendeziele deutlich schwieriger zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund und der anstehenden Novelle des EEG ist eine politische Diskussion um den weiteren Umgang mit ausgeförderten Anlagen in vollem Gange. Voraussichtlich im Spätsommer, spätestens im Herbst wird es wahrscheinlich erste Entwürfe für eine angepasste Regelung für Post-EEG Anlagen geben. Für betroffene Anlagenbetreiber eine Geduldsprobe. Die Erwartungen der Branche sind hoch, der tatsächliche Änderungsbedarf ist allerdings gering. Denn bereits im heutigen EEG hat der Gesetzgeber Regelung für diese Post-EEG-Anlagen getroffen.

Sind Sie (bald) Betreiber einer Post-EEG Anlage?

Dann ist die wirtschaftlich attraktivste Lösung für Sie als Anlagenbetreiber häufig, Ihre Anlage von einer Volleinspeisung auf ein Eigenverbrauchskonzept umzustellen, also den erzeugten Solarstrom direkt selbst zu nutzen. Mit jeder selbst erzeugten Kilowattstunde Strom sparen Sie so die Strombezugskosten ihres Versorgers.

Hier zeigt sich der erste mögliche Anpassungsbedarf der anstehenden EEG-Novelle: Während der selbst verbrauchte Strom einer (noch) geförderten EE-Anlage komplett oder anteilig von der EEG-Umlage befreit ist, zahlten Sie nach aktueller Rechtslage als Betreiber einer Post-EEG Anlage die volle EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom. Dieses Defizit ist aber bekannt und könnte für Kleinanlagen in der Novelle behoben werden.

Für die technische Umstellung auf ein Eigenverbrauchskonzept beauftragen Sie eine beim örtlichen Netzbetreiber eingetragene Elektrofachkraft. Wichtig dabei ist, den Netzbetreiber vor dem tatsächlichen Umbau in Kenntnis zu setzen. Der Netzbetreiber stimmt mit Ihnen auch die Zählersituation ab. In den meisten Fällen wird ein neuer Zähler, ein sogenannter Zweirichtungszähler, benötigt, welcher die bisherigen Einrichtungszähler ersetzt.

Um den Anteil des erzeugten und selbst verbrauchten Stroms, den sogenannter Autarkiegrad, zu erhöhen, können Sie ggf. auch einen Hausspeicher installieren lassen.

In der Regel wird Ihre Solaranlage aber selbst mit der Installation eines Speichers noch überschüssige Energie erzeugen, welche Sie dann weiterhin in das öffentliche Netz einspeisen. Diese Art der Einspeisung ist schon seit einigen Jahren als sonstige Direktvermarktung gesetzlich verankert. Es finden sich daher bereits Angebote unterschiedlicher Direktvermarkter am Markt. Auch die WEMAG ist ein solcher Direktvermarkter.

Der Direktvermarkter nimmt den überschüssigen Strom Ihrer PV-Anlage auf und bringt ihn für Sie an den Markt. Sie erhalten im Gegenzug eine Vergütung vom Direktvermarkter. Als Vergütung kommt zumeist der aktuelle Marktwert der EPEX Spot infrage. Dieser stellt das Preisgleichgewicht von Stromnachfrage und Angebot dar und wird in jeder Viertelstunde, die energiewirtschaftlich relevanteste Zeiteinheit, neu ermittelt.

Auch im Rahmen von Community-Modellen oder virtuellen Speichern kommt die sonstige Direktvermarktung zum Einsatz – sie ist daher keine alternative Vermarktungsform, sondern zwingende Voraussetzung für den Weiterbetrieb Ihrer Anlage in allen Verträgen.

Doch auch bei der sonstigen Direktvermarktung besteht noch ein weiterer Regelungsbedarf in der EEG-Novelle: Voraussetzung für diese (zwingende) Vermarktung ist eine Messung der eingespeisten Energie in jeder Viertelstunde. Für die Post-EEG Zeit kann es daher notwendig sein, dass der neue Zähler als intelligentes Messsystem installiert wird, welches Messdaten automatisch erfasst und an den Direktvermarkter übermittelt.

Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kW ist diese Voraussetzung bereits gesetzlich geregelt. In der Regel installiert der zuständige Netzbetreiber entweder im Rahmen des gewöhnlichen Zähleraustauschs oder auf Ihren Wunsch das neue Messsystem. Für kleinere Erzeugungsanlagen, also jene unter 7 kW, sieht die aktuelle Rechtslage jedoch kein intelligentes Messsystem vor. Hier besteht also ein Wiederspruch, der aufgelöst werden muss. Im Rahmen der angekündigten EEG-Novelle bedarf es daher entweder eine Ausnahme von der Voraussetzung der Viertelstundenmessung für Kleinanlagen oder eben auch eine Möglichkeit für kleinere Anlagen, ein intelligentes Messsystem zu bekommen. Erste Netzbetreiber haben davon unabhängig bereits erklärt, dass auch im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen vorübergehend auf eine Viertelstundenmessung verzichtet werden könnte.

Einer Marktintegration über die Direktvermarktung und dem somit gesicherten wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Erneuerbare Energien Anlagen, steht somit nichts im Weg.

Ihre EEG Förderung endet bald? Sichern Sie sich jetzt den wirtschaftlichen Weiterbetrieb!

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Redaktion

Wir sind das Redaktionsteam des WEMAG-Blogs. Als Mitarbeiter der WEMAG-Unternehmenskommunikation halten wir ständig Ausschau nach spannenden Themen und Geschichten. Wir begleiten die Menschen hinter der WEMAG: Sie machen täglich was Vernünftiges und gestalten die Energiewende in unserer Region.

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