Wir setzen derzeit mit großer Anstrengung die Entlastungen aus den Energiepreisbremsen für Sie um und verzeichnen gleichzeitig ein hohes Volumen an Kundenanfragen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anliegen oder die Erstellung von Abrechnungen etwas mehr Zeit als gewöhnlich in Anspruch nehmen kann. Antworten auf die wichtigsten Fragen: www.wemag.com/preisbremsen
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Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fälle bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden. 

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