Wer bekommt einen ‚Smart Meter‘?
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:
Nach Jahresverbrauch:
Nach Anlagentyp:
Wichtig: In der Übersicht sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.
Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen. Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.
Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein einmaliges Entgelt i. H. v. 30 Euro vereinbaren. Nach Einbau gelten die allgemeinen Preisobergrenzen.
Falls Sie den Einbau eines intelligenten Messsystems wünschen, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Messstellenbetreiber. Das ist in der Regel Ihr örtlicher Stromnetzbetreiber. Diese Information finden Sie auch auf Ihrem Stromzähler.