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Ich heize mit einer Wärmepumpe und habe gehört, dass ich nach dem Energiefinanzierungsgesetz die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage nicht mehr zahlen muss – wie und ab wann kann ich davon profitieren?

Das Energiefinanzierungsgesetz (§22 EnFG) sieht vor, dass Betreiber von elektrischen Wärmepumpen unter bestimmten Bedingungen keine KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage zahlen müssen (Privilegierung). Die beiden Umlagen werden normalerweise vom lokalen Stromnetzbetreiber an die WEMAG als Lieferant berechnet und dann an Sie als Verbraucher weitergegeben.

 Um von dieser Umlagen-Reduzierung auf null zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Netzentnahme von Strom für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe

  • die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden

  • Der Betreiber der Wärmepumpe darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten* sein oder es dürfen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

* Definition § 2 Nr. 20 EnFG: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)

Diese Regelung ist ab dem 23.12.2025 in Kraft getreten und kann von Ihnen ab sofort in Anspruch genommen werden. Zur Beantragung der Umlagen-Reduzierung nach § 22 EnFG nutzen Sie bitte diese Eigenerklärung.
 

Hinweis Stand 09.02.2025: Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 scheidet nach Auffassung der BNetzA aus, unabhängig davon, ob bereits Meldungen für diese Jahre gemacht worden waren oder nicht. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende Januar 2026 hierzu verlauten lassen, dass sie im Grundsatz eine Anwendbarkeit der Privilegierung erst mit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts** sieht, und damit seit dem 23. Dezember 2025. Aufgrund der Regelung im § 66 Abs. 6 EnFG sei aber auch eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 laut BNetzA insgesamt vertretbar.

**Mit Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23. Dezember 2025 entfiel der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).

WEMI
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