Zur Beantragung der Umlagen-Reduzierung nach § 22 EnFG nutzen Sie bitte diese Eigenerklärung:
Hinweis Stand 09.02.2025: Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 scheidet nach Auffassung der BNetzA aus, unabhängig davon, ob bereits Meldungen für diese Jahre gemacht worden waren oder nicht. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende Januar 2026 hierzu verlauten lassen, dass sie im Grundsatz eine Anwendbarkeit der Privilegierung erst mit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts** sieht, und damit seit dem 23. Dezember 2025. Aufgrund der Regelung im § 66 Abs. 6 EnFG sei aber auch eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 laut BNetzA insgesamt vertretbar.
**Mit Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23. Dezember 2025 entfiel der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).