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Zur Beantragung der Umlagen-Reduzierung nach § 22 EnFG nutzen Sie bitte diese Eigenerklärung:

Hinweis

Alle mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben.

Eigenerklärung zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 22 EnFG

Mit dieser Eigenklärung bestätigen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen für folgende Lieferstelle:

Mit dieser Eigenklärung bestätigen Sie die Erfüllung der Voraussetzungen für folgende Lieferstelle:

(Hinweis: Die Marktlokations-ID dient der eindeutigen Identifizierung einer Lieferstelle oder einer Wohnung. Die Marktlokation finden Sie auf Ihrer letzten Rechnung.)
1. Ihre Erklärungen
  1. die an der Lieferstelle betriebene elektrische Wärmepumpe ist über eine eigene Marktlokation/ über einen eigenen Zähler mit dem Netz verbunden und der einzige Verbraucher an dieser Marktlokation bzw. dem Zähler.
  2. ich kein „Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne von § 20 EnFG und der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014, S. 1) bin.
  3. gegen mich keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

Ich bestätige hiermit, dass ich der WEMAG AG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen werde, sobald sich Änderungen zu den oben genannten Punkten a) bis c) ergeben, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem diese Änderungen eingetreten sind.

Mitteilung der Verbrauchsdaten
Ich nehme zur Kenntnis, dass ohne vollständige und rechtzeitige Übermittlung des Zählerstandes und der entnommenen Strommenge keine Reduzierung der Umlagen gewährt werden kann. Erfolgt die Meldung verspätet oder unvollständig, entfällt der Anspruch auf eine Umlagenreduzierung für das betreffende Kalenderjahr.

Diese fristgerechte Mitteilung ist zwingende Voraussetzung dafür, dass die WEMAG AG ihrer gesetzlichen Pflicht zur Weiterleitung der entnommenen Strommenge gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnFG bis zum 28.02. des Folgejahres nachkommen kann.

Einwilligungen
Sicherheitsüberprüfung ist erforderlich.

Hinweis Stand 09.02.2025: Eine rückwirkende Anwendung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 scheidet nach Auffassung der BNetzA aus, unabhängig davon, ob bereits Meldungen für diese Jahre gemacht worden waren oder nicht. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende Januar 2026 hierzu verlauten lassen, dass sie im Grundsatz eine Anwendbarkeit der Privilegierung erst mit Wegfall des Genehmigungsvorbehalts** sieht, und damit seit dem 23. Dezember 2025. Aufgrund der Regelung im § 66 Abs. 6 EnFG sei aber auch eine Anwendung für das Kalenderjahr 2025 laut BNetzA insgesamt vertretbar.

**Mit Inkrafttreten der „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23. Dezember 2025 entfiel der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt für § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).

WEMI
Ihr persönlicher KI-Assistent.
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