WEMAG unterstützt wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen

Ab 2021 endet Förderanspruch für über 20 Jahre alte EEG-Anlagen / EEG-Novelle erwartet / WEMAG unterstützt Ü20-Betreiber bei Direktvermarktung

Ab Anfang 2021 verlieren die ersten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz errichteten Anlagen ihren auf 20 Jahre festgelegten Förderanspruch. Foto:
WEMAG/Stephan Rudolph-Kramer

Ab dem 1. Januar 2021 läuft der auf 20 Jahre festgelegte Förderanspruch für die ersten Anlagen aus, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) errichtet wurden. „Diese sogenannte Post-EEG-Zeit betrifft von Jahr zu Jahr mehr Anlagen. Allein im Bereich Photovoltaik sind das in den nächsten fünf Jahren deutschlandweit insgesamt rund 120.000 Anlagen“, erklärt Björn Böttger vom Energieversorger WEMAG. Seiner Ansicht nach ist der Weiterbetrieb dieser Anlagen technisch möglich und energiewirtschaftlich unbedingt sinnvoll. Würden diese Anlagen stillgelegt, wären die Klimaschutz- und Energiewendeziele deutlich schwieriger zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund und wegen der anstehenden Novelle des EEG ist eine politische Diskussion über den weiteren Umgang mit ausgeförderten Anlagen in vollem Gange. Die WEMAG rechnet damit, dass zeitnah erste Entwürfe für eine angepasste Regelung für Post-EEG-Anlagen vorgelegt werden. Für betroffene Anlagenbetreiber, sogenannte Ü20-Betreiber, eine Geduldsprobe. Die Erwartungen der Branche sind hoch, der tatsächliche Änderungsbedarf ist allerdings gering. Denn im geltenden EEG hat der Gesetzgeber bereits Regelungen für diese Post-EEG-Anlagen getroffen.

Wirtschaftlich könnte es für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage am attraktivsten sein, sie als Post-EEG-Anlage von einer Volleinspeisung auf ein Eigenverbrauchskonzept umzustellen, den erzeugten Solarstrom also direkt selbst zu nutzen. Mit jeder selbst erzeugten Kilowattstunde Strom werden so die Strombezugskosten gespart.

„Der selbst verbrauchte Strom einer derzeit noch geförderten EEG-Anlage ist komplett oder anteilig von der EEG-Umlage befreit. Die Betreiber einer Post-EEG-Anlage müssen nach aktueller Rechtslage jedoch die volle EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen. Dieses Defizit ist aber bekannt und könnte für Kleinanlagen in der Novelle behoben werden“, so WEMAG-Projektleiter Björn Böttger. Er weist darauf hin, dass für die technische Umstellung auf ein Eigenverbrauchskonzept eine Elektrofachkraft zu beauftragen ist, die beim örtlichen Netzbetreiber eingetragen ist. Wichtig sei zudem, den Netzbetreiber vor dem tatsächlichen Umbau zu informieren, sodass zum Beispiel abgestimmt werden kann, ob ein Zählertausch notwendig ist.

Wer den Anteil des erzeugten und selbst verbrauchten Stroms zusätzlich erhöhen möchte, kann sich einen Hausspeicher installieren lassen. Unabhängig davon, ob ein Speicher vorhanden ist oder nicht, wird die nicht selbst verbrauchte Energie in der Regel weiterhin in das öffentliche Netz eingespeist. Nach Auslaufen der Förderung muss diese eingespeiste Energie über einen Direktvermarkter verkauft werden. Diese Art der Vermarktung ist schon seit einigen Jahren als „sonstige Direktvermarktung“ gesetzlich verankert. Es gibt daher bereits Angebote unterschiedlicher Direktvermarkter. Auch die WEMAG ist seit Jahren erfolgreich in der Direktvermarktung tätig. Zusammen mit der Thüga AG hat die WEMAG nun ein Produkt für Ü20-Anlagen entwickelt. „Wir übernehmen den überschüssigen Strom der Photovoltaik-Anlage und bringen ihn an den Markt. Der Anlagenbetreiber erhält von uns eine Vergütung nach dem aktuellen Marktwert an der Strombörse“, erklärt Björn Böttger. „Auch im Rahmen von Community-Modellen oder virtuellen Speichern kommt die sonstige Direktvermarktung zum Einsatz. Sie ist daher keine alternative Vermarktungsform, sondern zwingende Voraussetzung für den Weiterbetrieb der PV-Anlage in allen Verträgen.“

Grundlage für die Vermarktung ist eine 15-Minuten-Messung der eingespeisten Energie. Für die Post-EEG-Zeit kann es daher notwendig sein, dass der neue Zähler als intelligentes Messsystem installiert wird, das Messdaten automatisch erfasst und an den Direktvermarkter übermittelt. Für Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 7 kW ist diese Voraussetzung bereits gesetzlich geregelt. Zukünftig installiert der zuständige Netzbetreiber das neue Messsystem entweder im Rahmen des gewöhnlichen Zähleraustauschs oder auf Wunsch des Anlagenbetreibers. Für kleinere Erzeugungsanlagen unter 7 kW sieht die aktuelle Rechtslage jedoch keinen Einsatz intelligenter Messsysteme vor. „Hier besteht also ein Widerspruch, der aufgelöst werden muss. Es ist daher entweder eine Ausnahme von der 15-Minuten-Messung für Kleinanlagen notwendig oder eben auch für kleinere Anlagen die Möglichkeit, ein intelligentes Messsystem zu bekommen“, beschreibt Björn Böttger den Korrekturbedarf für die EEG-Novelle. Wenn dieser Widerspruch aufgelöst wird, stehe einer Marktintegration über die Direktvermarktung und einem gesicherten wirtschaftlichen Weiterbetrieb von EEG-Anlagen nichts im Weg.

WEMI
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