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Wer bekommt einen ‚Smart Meter‘?

Wer bekommt einen ‚Smart Meter‘?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:

Nach Jahresverbrauch:

  • Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung): Optionaler Rollout (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
  • Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung): Pflicht-Rollout
  • Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung): Pflicht-Rollout

 

Nach Anlagentyp:

  • Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG (z. B. Wärmepumpe oder Wallbox): Pflicht Rollout
  • Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen) 1 bis 7 kW installierter Leistung: Optionaler Rollout (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
  • Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen) ab 7 kW installierter Leistung: Pflicht-Rollout

Wichtig: In der Übersicht sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen. Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein einmaliges Entgelt i. H. v. 30 Euro vereinbaren. Nach Einbau gelten die allgemeinen Preisobergrenzen.

Falls Sie den Einbau eines intelligenten Messsystems wünschen, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Messstellenbetreiber. Das ist in der Regel Ihr örtlicher Stromnetzbetreiber. Diese Information finden Sie auch auf Ihrem Stromzähler.

WEMI
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